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Satzung

Kinderhof Kauxdorf (e.V.) Satzung

 

§ 1 Name der Gesellschaft, Sitz, Geschäftsjahr

1." Der Verein führt den Namen "Kinderhof Kauxdorf". Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bad Liebenwerda eingetragen und führt dann den Zusatz "e.V.".

2. Sitz des Vereins ist    Hauptstraße 22, 04924 Kauxdorf, Amt Wahrenbrück.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2  Zweck und Tätigkeitsbereich

1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von therapeutisch orientierten Freizeiteinrichtungen für behinderte, insbesondere rheumakranke Kinder und deren Angehörige.

Zur Verwirklichung dieses Satzungszweckes mietet, betreibt oder unterstützt der Verein entsprechende, geeignete Einrichtungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Rheuma-Liga Brandenburg e.V. mit der Verpflichtung dieses Geld für die Versorgung rheumakranker Kinder zu verwenden.

 

§ 3  Mitgliedschaft

1. Dem Verein gehören an

a) ordentliche Mitglieder

Ordentliches Mitglied kann sein jede natürliche Person, die sich verpflichtet aktiv an der Verwirklichung der Zwecke des Vereins mitzuwirken.

b) fördernde Mitglieder

Fördernde Mitglieder können sein jede natürliche oder jede juristische Person, welche die Zwecke des Vereins durch Sachleistungen oder Geldspenden zu fördern bereit ist.

c) Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein natürliche oder juristische Personen entsprechend den Bestimmungen nach §5.3 dieser Satzung ernennen.

Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

 

2. Gesuche um ordentliche Mitgliedschaft sind schriftlich zu begründen und dem Vorstand einzureichen. Der Vorstand prüft den Antrag. Kommt er zu einem einstimmig positiven Ergebnis, schlägt er den Bewerber allen ordentlichen Mitgliedern auf der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zur Aufnahme vor. Wird der Bewerber von der Mitgliederversammlung einstimmig gewählt, kann der Vorstand die Aufnahme vollziehen.

 

3. Die Mitgliedschaft im Verein endet

- mit dem Tod des Mitglieds

- durch freiwilligen Austritt

- durch Ausschluß aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit trotz Aufforderung nicht nachkommt oder sonst gröblich gegen die Vereinsinteressen verstößt. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Ansprüche an den Verein.

 

§4  Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

2. Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.

 

§ 5  Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein an der Teilnahme an der Mitgliederversammlung verhindertes Mitglied ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als 3 Vollmachten ausüben. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen und dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung zu übermitteln.

2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden und ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte, vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Auf Antrag eines Mitglieds, der bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand vorliegen muß, ist eine Angelegenheit nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen.

3. Der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung unterliegen

- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,Bestellung der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstands.

  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Mitgliederangelegenheiten gemäß dieser Satzung
  • grundsätzliche Fragen der Satzungs- und Vereinszwecke
  • Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

- Ernennung solcher Personen, die sich um den Verein und seine Zwecke besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Solange kein Vorstandsmitglied gewählt oder anwesend ist, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Wahlhandlung und der vorausgehenden Aussprache einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlausschuß übertragen werden.

 

 

5. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung der fördernden Mitglieder, der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 6/7 der ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder nach §5.1 vertreten ist. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von einem Monat eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte aller ordentlichen Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse ausschließlich einstimmig. Für Wahlen gilt dies gleichermaßen.

8. Über Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen und jedem Mitglied in einer Ausfertigung zuzustellen ist.

 

§ 6  Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder gefordert wird. Dieses Verlangen ist dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe einzureichen.

3. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die Regeln nach §5 dieser Satzung.

 

§ 7  Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 4 Personen,

  • dem Vorsitzenden des Vereins mit der Bezeichnung "1. Vorsitzender",
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden mit der Bezeichnung " 2. Vorsitzender",
  • dem Schriftführer
  • dem Schatzmeister.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten, worunter sich der 1. Vorsitzende oder der Schatzmeister befinden muß.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder einzeln gewählt. Die Wahl erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet. Ein Vorstandsmitglied bleibt jedoch bis zur Wahl des entsprechenden Nachfolgers im Amt.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand entweder ein Ersatzmitglied bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder kommissarisch bestellen oder die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds innerhalb des verbleibenden Vorstands zuweisen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der  Tagesordnung

- Einberufung der Mitgliederversammlung

- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

- Aufstellung des Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung des Jahresberichts. Für diese Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.

- regelmäßige Information der Vereinsmitglieder

- Beschlußfassung in Angelegenheiten der Aufnahme und des Ausschlusses von Mitgliedern nach Maßgabe dieser Satzung.

 

6. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, in seiner Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, fernmündlich oaer telegrafisch unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens 3 Tagen einberufen werden. Dabei bedarf es keiner Mitteilung einer Tagesordnung.

 

§ 8  Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

1. Von den Mitgliedern, außer den Ehrenmitgliedern, werden Beiträge erhoben, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt werden.

2. Der Verein ist ferner berechtigt,  Zuwendungen von Mitgliedern und  Dritten zur Förderung seiner Zwecke entgegenzunehmen.

Hierzu zählen auch Stiftungen und Förderungsmittel privater oder öffentlicher Organisationen und Institutionen.

 

§9  Datenschutz

Den Schutz der zu Zwecken des Vereins erhobenen und gespeicherten Daten regelt eine gesonderte  Datenschutzordnung. Sie ist in der jeweils aktuellen Fassung verbindlicher Bestandteil der Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 19.4.1994 in Dobra/ Bad Liebenwerda errichtet und mit einstimmigem Beschluß der ao Mitgliedsversammlung am  24.6.2019 ergänzt und bestätigt..

 

Datenschutzordnung Kinderhof Kauxdorf e.V.

 

 

1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

 

2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

-         das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

-         das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

-         das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

-         das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

-         das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

-         das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

 

Neben den Daten der Vereinsmitglieder werden Daten zu Nebenzwecken gespeichert

-         Spenderdaten

-         Personaldaten

-         Bewerberdaten

-         Lieferanten- und Dienstleisterdaten

-         Gästedaten Elsterhof

Alle personenbezogenen Daten werden streng vertraulich behandelt. Sie werden auch nicht weitergegeben, ausgenommen auf gerichtliche Anordnung oder nach Vorschriften des Gesetzgebers

 

3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

4. Für die Homepage des Kinderhof Kauxdorf e.V und für die Elsterhof-Homepage wird eine Datenschutzerklärung erstellt und eingebunden, um den Besucher der Seite über die erhobenen Daten und ihre Verwendung aufzuklären.

 

5. Von Ferienkindern und Angehörigen sowie von Gästen des Elsterhofes werden grundsätzlich keine Fotos auf der Homepage des Vereins oder des Elsterhofes abgebildet, damit hierfür keine gesonderte Zustimmung erforderlich wird.

 

Für den Fall das Bilder von Mitgliedern des Vereins oder ihren Angehörigen auf der Homepage veröffentlicht werden, wird individuell  eine Zustimmung dafür eingeholt.

 

 

Stand: 1.7.2018

 

Datenschutzerklärung Homepage

 

Geltungsbereich

Diese Datenschutzerklärung klärt Nutzer über die Art, den Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den verantwortlichen Anbieter

Kinderhof Kauxdorf e,V, Hauptstraße 22 in D-04924 Uebigau-Wahrenbrück, OT Kauxdorf , vertreten durch den Vorstand Dr. Joachim Michael Engel .

auf dieser Website (im folgenden “Angebot”) auf.

Die rechtlichen Grundlagen des Datenschutzes finden sich im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Telemediengesetz (TMG).

 

Zugriffsdaten/ Server-Logfiles

Der Anbieter (beziehungsweise sein Webspace-Provider) erhebt Daten über jeden Zugriff auf das Angebot (so genannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören:

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Umgang mit personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten sind Informationen, mit deren Hilfe eine Person bestimmbar ist, also Angaben, die zurück zu einer Person verfolgt werden können. Dazu gehören der Name, die Emailadresse oder die Telefonnummer. Aber auch Daten über Vorlieben, Hobbies, Mitgliedschaften oder welche Webseiten von jemandem angesehen wurden zählen zu personenbezogenen Daten.

Personenbezogene Daten werden von dem Anbieter nur dann erhoben, genutzt und weiter gegeben, wenn dies gesetzlich erlaubt ist oder die Nutzer in die Datenerhebung einwilligen.

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Zusätzlich hat der Nutzer das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung seiner personenbezogenen Daten, soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

 

 

 

 

 

Stand 1.7.2018